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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §293;Rechtssatz
Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenes Erkenntnis nach Erhebung der Revision berichtigt, so hat der Verwaltungsgerichthof seiner Überprüfung das angefochtene Erkenntnis in der Fassung zu Grunde zu legen, die es durch die Berichtigung erhalten hat. Durch den Berichtigungsbeschluss ist das revisionswerbende Finanzamt hinsichtlich dieses Revisionspunktes klaglos gestellt (vgl. VwGH vom 23. November 2011, 2010/13/0148).Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenes Erkenntnis nach Erhebung der Revision berichtigt, so hat der Verwaltungsgerichthof seiner Überprüfung das angefochtene Erkenntnis in der Fassung zu Grunde zu legen, die es durch die Berichtigung erhalten hat. Durch den Berichtigungsbeschluss ist das revisionswerbende Finanzamt hinsichtlich dieses Revisionspunktes klaglos gestellt vergleiche VwGH vom 23. November 2011, 2010/13/0148).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015150011.J01Im RIS seit
08.03.2017Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017