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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs8;Rechtssatz
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt auf die Richtigkeit des Periodengewinnes ab. Soll sichergestellt sein, dass das Ergebnis des Betriebsvermögensvergleichs für jedes Wirtschaftsjahr österreichischem zwingendem Steuerrecht entspricht, muss bereits die jeweilige Eröffnungsbilanz unter Beachtung der zwingenden österreichischen steuerlichen Vorschriften erstellt werden. Dies gilt sowohl aktiv- wie auch passivseitig und kann sich grundsätzlich sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Steuerpflichtigen auswirken (vgl. VwGH vom 29. Juni 2016, 2013/15/0253).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt auf die Richtigkeit des Periodengewinnes ab. Soll sichergestellt sein, dass das Ergebnis des Betriebsvermögensvergleichs für jedes Wirtschaftsjahr österreichischem zwingendem Steuerrecht entspricht, muss bereits die jeweilige Eröffnungsbilanz unter Beachtung der zwingenden österreichischen steuerlichen Vorschriften erstellt werden. Dies gilt sowohl aktiv- wie auch passivseitig und kann sich grundsätzlich sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Steuerpflichtigen auswirken vergleiche VwGH vom 29. Juni 2016, 2013/15/0253).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014150016.J01Im RIS seit
08.03.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017