RS Vwgh 2017/1/26 Ro 2014/11/0052

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Veröffentlicht am 26.01.2017
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Index

L94053 Ärztekammer Niederösterreich
L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §111;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §15 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §10;

Rechtssatz

Wie der VwGH bereits mehrfach zu § 10 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ausgesprochen hat, liegen den dort aufgezählten Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen Einkommensverlust zur Folge hat. Dieselben Kriterien hat der VwGH auch zur Abgrenzung des Begriffs "berücksichtigungswürdige Umstände" in § 10 leg. cit. und § 111 ÄrzteG 1998 herangezogen (Hinweis Erkenntnisse vom 18. März 2003, 2002/11/0009, vom 18. November 2008, 2006/11/0126, oder vom 15. Oktober 2015, Ro 2014/11/0053, jeweils mwN) und dabei etwa die durch eine Krankheit oder ein Naturereignis bedingte Hinderung an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit als derartige Umstände anerkannt. Eine weitere Klarstellung enthält der letzte Satz des § 15 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, der berücksichtigungswürdige Umstände als "solche Umstände" definiert, "die ohne Verschulden des WFF-Mitglieds akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen".Wie der VwGH bereits mehrfach zu Paragraph 10, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ausgesprochen hat, liegen den dort aufgezählten Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen Einkommensverlust zur Folge hat. Dieselben Kriterien hat der VwGH auch zur Abgrenzung des Begriffs "berücksichtigungswürdige Umstände" in Paragraph 10, leg. cit. und Paragraph 111, ÄrzteG 1998 herangezogen (Hinweis Erkenntnisse vom 18. März 2003, 2002/11/0009, vom 18. November 2008, 2006/11/0126, oder vom 15. Oktober 2015, Ro 2014/11/0053, jeweils mwN) und dabei etwa die durch eine Krankheit oder ein Naturereignis bedingte Hinderung an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit als derartige Umstände anerkannt. Eine weitere Klarstellung enthält der letzte Satz des Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, der berücksichtigungswürdige Umstände als "solche Umstände" definiert, "die ohne Verschulden des WFF-Mitglieds akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014110052.J01

Im RIS seit

08.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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