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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Rechtssatz
Der Rückstaubereich einer Wasserkraftanlage kann begrifflich nicht mehr zum unmittelbaren Anlagenbereich gerechnet werden (vgl. E 18. Dezember 1958, VwSlgNF 4836 A/1958). Ein wasserpolizeilicher Auftrag, der sich auf den Stauraum einer Anlage bezieht, kann daher nicht auf § 50 Abs. 1 iVm § 138 Abs. 1 WRG 1959 gestützt werden.Der Rückstaubereich einer Wasserkraftanlage kann begrifflich nicht mehr zum unmittelbaren Anlagenbereich gerechnet werden vergleiche E 18. Dezember 1958, VwSlgNF 4836 A/1958). Ein wasserpolizeilicher Auftrag, der sich auf den Stauraum einer Anlage bezieht, kann daher nicht auf Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 gestützt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014070073.J03Im RIS seit
24.02.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017