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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Herstellung des dem § 50 WRG 1959 entsprechenden Zustandes hat durch einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 WRG 1959 zu erfolgen. Ein solcher Auftrag kann aber im Fall einer Verletzung des § 50 nur dann ergehen, wenn auch die Voraussetzungen des § 138 WRG 1959 gegeben sind. Es muss entweder ein Verlangen eines Betroffenen vorliegen oder ein öffentliches Interesse an der Instandhaltung bestehen. Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zur Durchsetzung einer Instandhaltungspflicht kann somit entweder aus öffentlichen Interessen von Amts wegen oder auf Verlangen eines Betroffenen nach § 138 Abs. 6 WRG 1959 erlassen werden (vgl. E 26. Mai 2011, 2010/07/0068).Die Herstellung des dem Paragraph 50, WRG 1959 entsprechenden Zustandes hat durch einen wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, WRG 1959 zu erfolgen. Ein solcher Auftrag kann aber im Fall einer Verletzung des Paragraph 50, nur dann ergehen, wenn auch die Voraussetzungen des Paragraph 138, WRG 1959 gegeben sind. Es muss entweder ein Verlangen eines Betroffenen vorliegen oder ein öffentliches Interesse an der Instandhaltung bestehen. Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 zur Durchsetzung einer Instandhaltungspflicht kann somit entweder aus öffentlichen Interessen von Amts wegen oder auf Verlangen eines Betroffenen nach Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 erlassen werden vergleiche E 26. Mai 2011, 2010/07/0068).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014070073.J01Im RIS seit
24.02.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017