RS Vwgh 2017/1/26 Ra 2016/21/0168

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Veröffentlicht am 26.01.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55;
BFA-VG 2014 §9 Abs2;
MRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthalts und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels bzw. an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden (Hinweis E 17. Oktober 2016, Ro 2016/22/0005). Derartige Gegebenheiten, die trotz des vierzehnjährigen Aufenthalts des Fremden eine Aufenthaltsbeendigung gerechtfertigt erscheinen ließen, vermag allein der Umstand, dass behauptete Gewalttätigkeiten in der Vergangenheit zur Gewährung von subsidiärem Schutz an seine Ehefrau geführt hätten, weder das aktuell geführte Familienleben entscheidend zu relativieren noch - ohne konkrete Anhaltspunkte - einen Missbrauch zu indizieren.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210168.L06

Im RIS seit

08.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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