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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §58 Abs11;Rechtssatz
Bei § 58 Abs. 11 AsylG 2005 handelt es sich der Sache nach lediglich um eine Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG 2005 idF vor dem 1. Jänner 2014. Die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, wird nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden muss. § 58 Abs. 11 AsylG 2005 bezieht sich (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (vgl. E 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0039).Bei Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 handelt es sich der Sache nach lediglich um eine Zusammenfassung der Absatz 4, 6 und 10 des Paragraph 19, NAG 2005 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2014. Die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, wird nunmehr einheitlich von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 geregelt, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgegriffen werden muss. Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 bezieht sich (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen vergleiche E 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0039).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016210168.L01Im RIS seit
08.03.2017Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019