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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/20/0302 Ra 2016/20/0301Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH werden dann keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, wenn jede Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. August 2016, Ra 2016/11/0026). Dies trifft in den Fällen, in denen die Revisionen bloß allgemeine Rechtsausführungen enthalten, ohne konkret auf die angefochtenen Entscheidungen Bezug zu nehmen, zu.Nach der Rechtsprechung des VwGH werden dann keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, wenn jede Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 16. August 2016, Ra 2016/11/0026). Dies trifft in den Fällen, in denen die Revisionen bloß allgemeine Rechtsausführungen enthalten, ohne konkret auf die angefochtenen Entscheidungen Bezug zu nehmen, zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200300.L01Im RIS seit
20.03.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017