Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, die angefochtene Entscheidung stehe insofern im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des VwGH, als dieser bei Vorliegen der Asylgründe Asyl und internationalen Schutz zuspreche, wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan, weil nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen aufgezeigt wird, von welcher Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt bzw. welche derartige Rechtsfrage der VwGH in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200102.L01Im RIS seit
20.03.2017Zuletzt aktualisiert am
21.03.2017