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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Rechtssatz
Für Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften gemäß § 2 Abs. 3 UStG 1994 besteht eine Maßgeblichkeit der zivilrechtlichen Kriterien. Eine Überlassung gegen einen bloßen Anerkennungszins oder gegen Ersatz der Betriebskosten reicht nicht aus, um einen zivilrechtlichen Bestandvertrag und damit eine umsatzsteuerliche Vermietung im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG 1994 zu begründen. Die Frage, ob der wirtschaftliche Hintergrund einer Gebrauchsüberlassung allenfalls eine verdeckte Ausschüttung an Gesellschafter oder eine Zuwendung an Begünstigte (einer Privatstiftung) ist, stellt sich bei Körperschaften öffentlichen Rechts in der Regel nicht. Es ist somit nicht maßgeblich, ob der Mietzins "fremdüblich" ist.Für Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 3, UStG 1994 besteht eine Maßgeblichkeit der zivilrechtlichen Kriterien. Eine Überlassung gegen einen bloßen Anerkennungszins oder gegen Ersatz der Betriebskosten reicht nicht aus, um einen zivilrechtlichen Bestandvertrag und damit eine umsatzsteuerliche Vermietung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, UStG 1994 zu begründen. Die Frage, ob der wirtschaftliche Hintergrund einer Gebrauchsüberlassung allenfalls eine verdeckte Ausschüttung an Gesellschafter oder eine Zuwendung an Begünstigte (einer Privatstiftung) ist, stellt sich bei Körperschaften öffentlichen Rechts in der Regel nicht. Es ist somit nicht maßgeblich, ob der Mietzins "fremdüblich" ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016150002.L01Im RIS seit
08.03.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017