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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z12;Rechtssatz
Die Berufszugangsregeln sowohl des PsychotherapieG als auch des PsychologenG 2013 stützen sich auf den Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" (Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG). Eine Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden ist in Angelegenheiten des Gesundheitswesens bundesverfassungsrechtlich ausgeschlossen, weil dieses weder in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist noch aufgrund einer anderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmung eine Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden gestattet ist.Die Berufszugangsregeln sowohl des PsychotherapieG als auch des PsychologenG 2013 stützen sich auf den Kompetenztatbestand "Gesundheitswesen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG). Eine Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden ist in Angelegenheiten des Gesundheitswesens bundesverfassungsrechtlich ausgeschlossen, weil dieses weder in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt ist noch aufgrund einer anderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmung eine Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden gestattet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110173.L02Im RIS seit
23.02.2017Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017