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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6;Rechtssatz
Soweit die Revision vorbringt, dass die Zurückweisung der Beschwerde durch das BVwG der Judikatur des VwGH zur Vorgangsweise nach § 6 AVG widerspreche, ist ihr Folgendes zu entgegnen: Die Beschwerde des Revisionswerbers war ausdrücklich an das BVwG gerichtet, ebenso wurde ausdrücklich eine Entscheidung durch das BVwG beantragt, und zwar ganz offensichtlich wegen der Rechtsauffassung des Revisionswerbers, dass eine Angelegenheit vorliege, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werde. Schon aus diesen Erwägungen ist die vom BVwG ausgesprochene Zurückweisung durch Beschluss - nur diese ist von der vorliegenden Revision erfasst - nicht zu beanstanden. Im Übrigen übersieht die Revision die ständige hg. Judikatur zur Ermächtigung der VwG, ihre Unzuständigkeit durch förmlichen Beschluss zum Ausdruck zu bringen (vgl. zB. die hg. Entscheidungen vom 18. Februar 2015, Zl. Ko 2015/03/0001, vom 24. Juni 2015, Zl. Ra 2015/04/0035, sowie vom 13. September 2016, Zl. Ra 2016/22/0054).Soweit die Revision vorbringt, dass die Zurückweisung der Beschwerde durch das BVwG der Judikatur des VwGH zur Vorgangsweise nach Paragraph 6, AVG widerspreche, ist ihr Folgendes zu entgegnen: Die Beschwerde des Revisionswerbers war ausdrücklich an das BVwG gerichtet, ebenso wurde ausdrücklich eine Entscheidung durch das BVwG beantragt, und zwar ganz offensichtlich wegen der Rechtsauffassung des Revisionswerbers, dass eine Angelegenheit vorliege, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werde. Schon aus diesen Erwägungen ist die vom BVwG ausgesprochene Zurückweisung durch Beschluss - nur diese ist von der vorliegenden Revision erfasst - nicht zu beanstanden. Im Übrigen übersieht die Revision die ständige hg. Judikatur zur Ermächtigung der VwG, ihre Unzuständigkeit durch förmlichen Beschluss zum Ausdruck zu bringen vergleiche zB. die hg. Entscheidungen vom 18. Februar 2015, Zl. Ko 2015/03/0001, vom 24. Juni 2015, Zl. Ra 2015/04/0035, sowie vom 13. September 2016, Zl. Ra 2016/22/0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110173.L01Im RIS seit
23.02.2017Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017