RS Vwgh 2017/1/26 Ra 2016/08/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2017
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0074 B 16. August 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 2015, Ra 2015/09/0038, und vom 25. Februar 2016, Ra 2015/08/0108).Die Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht vergleiche die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 2015, Ra 2015/09/0038, und vom 25. Februar 2016, Ra 2015/08/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080091.L02

Im RIS seit

18.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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