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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/07/0110 E 26. Jänner 2011 RS 1Stammrechtssatz
§ 31 Abs 3 erster Satz WRG 1959 sieht zwei Instrumente zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung vor, nämlich einerseits die Erlassung eines Bescheids und andererseits - bei Gefahr im Verzug - die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Hinweis E VS 17. Jänner 1995, 93/07/0126).Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz WRG 1959 sieht zwei Instrumente zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung vor, nämlich einerseits die Erlassung eines Bescheids und andererseits - bei Gefahr im Verzug - die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Hinweis E VS 17. Jänner 1995, 93/07/0126).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016070112.L01Im RIS seit
10.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017