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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58;Rechtssatz
Der Aufbau des angefochtenen Erkenntnisses entspricht nicht den Vorgaben des § 17 VwGVG 2014 iVm § 60 AVG, wenn im Rahmen des "Sachverhaltes" Feststellungen des VwG und beweiswürdigende Erwägungen gemischt dargestellt werden.Der Aufbau des angefochtenen Erkenntnisses entspricht nicht den Vorgaben des Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 60, AVG, wenn im Rahmen des "Sachverhaltes" Feststellungen des VwG und beweiswürdigende Erwägungen gemischt dargestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016070061.L05Im RIS seit
08.03.2017Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017