RS Vwgh 2017/1/26 Ra 2016/07/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2017
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Aufbau des angefochtenen Erkenntnisses entspricht nicht den Vorgaben des § 17 VwGVG 2014 iVm § 60 AVG, wenn im Rahmen des "Sachverhaltes" Feststellungen des VwG und beweiswürdigende Erwägungen gemischt dargestellt werden.Der Aufbau des angefochtenen Erkenntnisses entspricht nicht den Vorgaben des Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 60, AVG, wenn im Rahmen des "Sachverhaltes" Feststellungen des VwG und beweiswürdigende Erwägungen gemischt dargestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016070061.L05

Im RIS seit

08.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten