RS Vwgh 2017/1/26 Ra 2016/07/0055

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Veröffentlicht am 26.01.2017
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

FlVfLG Krnt 1979 §98 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ZPO §125 Abs1;
ZPO §454;

Rechtssatz

§ 454 ZPO nimmt - im Hinblick auf den Beginn des Fristenlaufs der Besitzstörungsklage - ausdrücklich Bezug auf die Erlangung der Kenntnis der Störung durch den Kläger. Eine bloße (objektive) Kenntnismöglichkeit kann die positiv verlangte Kenntnis jedenfalls nicht ersetzen. Was die Kenntnis der Störung anlangt, so ist eine allgemeine Verpflichtung, seinen Besitz nach allfälligen Störungen hin zu kontrollieren, aus dem Gesetz nicht abzuleiten. Der Lauf der Frist beginnt daher nicht mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme der Störung, sondern mit der Kenntnis. Nach § 125 Abs. 1 ZPO ist der Tag der Kenntnisnahme nicht in die Frist einzurechnen.Paragraph 454, ZPO nimmt - im Hinblick auf den Beginn des Fristenlaufs der Besitzstörungsklage - ausdrücklich Bezug auf die Erlangung der Kenntnis der Störung durch den Kläger. Eine bloße (objektive) Kenntnismöglichkeit kann die positiv verlangte Kenntnis jedenfalls nicht ersetzen. Was die Kenntnis der Störung anlangt, so ist eine allgemeine Verpflichtung, seinen Besitz nach allfälligen Störungen hin zu kontrollieren, aus dem Gesetz nicht abzuleiten. Der Lauf der Frist beginnt daher nicht mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme der Störung, sondern mit der Kenntnis. Nach Paragraph 125, Absatz eins, ZPO ist der Tag der Kenntnisnahme nicht in die Frist einzurechnen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016070055.L01

Im RIS seit

08.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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