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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfLG Krnt 1979 §98 Abs2;Rechtssatz
§ 454 ZPO nimmt - im Hinblick auf den Beginn des Fristenlaufs der Besitzstörungsklage - ausdrücklich Bezug auf die Erlangung der Kenntnis der Störung durch den Kläger. Eine bloße (objektive) Kenntnismöglichkeit kann die positiv verlangte Kenntnis jedenfalls nicht ersetzen. Was die Kenntnis der Störung anlangt, so ist eine allgemeine Verpflichtung, seinen Besitz nach allfälligen Störungen hin zu kontrollieren, aus dem Gesetz nicht abzuleiten. Der Lauf der Frist beginnt daher nicht mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme der Störung, sondern mit der Kenntnis. Nach § 125 Abs. 1 ZPO ist der Tag der Kenntnisnahme nicht in die Frist einzurechnen.Paragraph 454, ZPO nimmt - im Hinblick auf den Beginn des Fristenlaufs der Besitzstörungsklage - ausdrücklich Bezug auf die Erlangung der Kenntnis der Störung durch den Kläger. Eine bloße (objektive) Kenntnismöglichkeit kann die positiv verlangte Kenntnis jedenfalls nicht ersetzen. Was die Kenntnis der Störung anlangt, so ist eine allgemeine Verpflichtung, seinen Besitz nach allfälligen Störungen hin zu kontrollieren, aus dem Gesetz nicht abzuleiten. Der Lauf der Frist beginnt daher nicht mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme der Störung, sondern mit der Kenntnis. Nach Paragraph 125, Absatz eins, ZPO ist der Tag der Kenntnisnahme nicht in die Frist einzurechnen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016070055.L01Im RIS seit
08.03.2017Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017