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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hat im E vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0133, im Falle eines Lenkers, bei dem 1,2 ng/ml THC im Blut festgestellt worden ist, ausgeführt, dass es für die Annahme des Tatbildes des § 5 Abs. 1 StVO 1960 genügt, dass die Fahruntüchtigkeit nicht allein auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift, sondern noch auf weitere Ursachen (wie etwa Ermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. Die Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte.Der VwGH hat im E vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0133, im Falle eines Lenkers, bei dem 1,2 ng/ml THC im Blut festgestellt worden ist, ausgeführt, dass es für die Annahme des Tatbildes des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 genügt, dass die Fahruntüchtigkeit nicht allein auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift, sondern noch auf weitere Ursachen (wie etwa Ermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. Die Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020168.L03Im RIS seit
22.02.2017Zuletzt aktualisiert am
23.02.2017