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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Der Polizeiamtsarzt hat eine Blutabnahme "wegen Beeinträchtigung, die auf Suchtgifteinnahme/Alkohol schließen lässt" durchgeführt. Von einer rechtswidrigen Blutabnahme kann demnach keine Rede sein, weil ein negatives klinisches Gutachten nicht im Widerspruch zu einem ermittelten Blutalkoholwert stehen muss, da trotz erheblicher Alkoholisierung klinische Symptome fehlen können (vgl. E 16. April 1997, 96/03/0355).Der Polizeiamtsarzt hat eine Blutabnahme "wegen Beeinträchtigung, die auf Suchtgifteinnahme/Alkohol schließen lässt" durchgeführt. Von einer rechtswidrigen Blutabnahme kann demnach keine Rede sein, weil ein negatives klinisches Gutachten nicht im Widerspruch zu einem ermittelten Blutalkoholwert stehen muss, da trotz erheblicher Alkoholisierung klinische Symptome fehlen können vergleiche E 16. April 1997, 96/03/0355).
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung klinische SymptomeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020168.L01Im RIS seit
22.02.2017Zuletzt aktualisiert am
23.02.2017