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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/14/0219 E 22. Oktober 2002 VwSlg 7757 F/2002 RS 3 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
In der am Beginn eines Vertragsverhältnisses vorgenommenen Festlegung des Aufgabenumfanges als solcher liegt keine Weisungsunterworfenheit. Weisungsunterworfenheit bedeutet vielmehr, dass der Arbeitgeber durch individuell-konkrete Anordnungen das Tätigwerden des Dienstnehmers beeinflussen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150064.L02Im RIS seit
08.03.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017