RS Vwgh 2017/1/26 Ra 2015/15/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2017
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/15/0054 B 26. Jänner 2017 Ra 2015/15/0055 B 26. Jänner 2017 Ra 2015/15/0056 B 26. Jänner 2017

Rechtssatz

Die dem Erkenntnis vom 28. November 2013, 2010/13/0155, zugrundeliegende Entscheidung wurde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Daraus erhellt, dass der Verwaltungsgerichtshof - im Falle einer in sich schlüssigen Begründung - keine Bedenken gegen die vom Finanzamt vorgenommene Verknüpfung der "offiziellen Einkäufe" von Gastronomieprodukten durch einen Gastwirt mit den zeitlich unmittelbar davor oder danach feststellbaren "inoffiziellen Bareinkäufen" dieses Gastwirts hegt. Es trifft daher nicht zu, dass sich der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, inwiefern die für die Zurechnung der anonymen Barkäufe angewandte Methode (Verschränkung, chronologische Abfolge) überhaupt ein zuverlässiges/geeignetes Beweismittel darstelle, noch nicht geäußert habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150053.L01

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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