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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs1;Rechtssatz
Auch Aussetzungszinsen sind Abgaben im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO. Wendet sich daher ein Abgabepflichtiger gegen deren Festsetzung - wie vorliegend die Revisionswerberin u.a. unter Hinweis auf die vorgeblich rechtswidrige Anwendung der Festsetzungsfreigrenze - so ist einem Aussetzungsantrag hinsichtlich der in Streit gezogenen Aussetzungszinsen - im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld - Folge zu geben, wenn keine der Voraussetzungen des § 212a Abs. 2 BAO vorliegt.Auch Aussetzungszinsen sind Abgaben im Sinne des Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO. Wendet sich daher ein Abgabepflichtiger gegen deren Festsetzung - wie vorliegend die Revisionswerberin u.a. unter Hinweis auf die vorgeblich rechtswidrige Anwendung der Festsetzungsfreigrenze - so ist einem Aussetzungsantrag hinsichtlich der in Streit gezogenen Aussetzungszinsen - im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld - Folge zu geben, wenn keine der Voraussetzungen des Paragraph 212 a, Absatz 2, BAO vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150005.L05Im RIS seit
08.03.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017