TE Vfgh Beschluss 1991/2/26 B1072/90

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
VStG §53
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 53 heute
  2. VStG § 53 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VStG § 53 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. VStG § 53 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VStG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Mitteilung der zwangsweisen Vorführung zum Strafantritt mangels Bescheidcharakter

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Schreiben vom 22. August 1990 teilte der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer mit, daß seine zwangsweise Vorführung zum Strafantritt veranlaßt worden sei, nachdem der Beschwerdeführer der gemäß §53 VStG an ihn ergangenen Aufforderung zum Antritt einer über ihn verhängten Ersatzfreiheitsstrafe keine Folge geleistete hatte.

Gegen dieses (vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertete) Schreiben wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erledigung, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

2. Die bekämpfte Erledigung stellt jedoch weder einen Bescheid noch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, sondern lediglich eine Mitteilung darüber, welche Maßnahmen die belangte Behörde gegenüber dem Einschreiter treffen wird. Bereits die der bekämpften Mitteilung vorangegangene Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß §53 VStG 1950 stellt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes weder einen Bescheid noch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. dazu VfSlg. 11009/1986 mit weiteren Judikaturhinweisen). 2. Die bekämpfte Erledigung stellt jedoch weder einen Bescheid noch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, sondern lediglich eine Mitteilung darüber, welche Maßnahmen die belangte Behörde gegenüber dem Einschreiter treffen wird. Bereits die der bekämpften Mitteilung vorangegangene Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß §53 VStG 1950 stellt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes weder einen Bescheid noch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar vergleiche dazu VfSlg. 11009/1986 mit weiteren Judikaturhinweisen).

3. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen und der Abtretungsantrag mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art144 Abs3 B-VG abzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden, da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Vorführung Strafantritt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1072.1990

Dokumentnummer

JFT_10089774_90B01072_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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