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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs3;Rechtssatz
Der Betrag der ausgesetzten Abgabenschuldigkeit bildet den Bezugspunkt der Festsetzungsfreigrenze des § 212 Abs. 9 Satz 2 BAO für Aussetzungszinsen. Die Festsetzungsfreigrenze dient nämlich allein der Verfahrensökonomie und soll lediglich Vorschreibungen von Kleinbeträgen hintanhalten. Eine abgabenbezogene Betrachtung, die den iSd § 212a Abs. 3 BAO beantragten und mit dem Bescheid über die Aussetzung der Einhebung ausgesetzten Abgabenbetrag in Bezug auf die Festsetzungsgrenze wieder einer verfahrensaufwändigen Aufteilungspflicht unterziehen würde, würde diesem Ziel nicht gerecht. Gegen eine abgabenbezogene Unterteilung der Aussetzungszinsen im Hinblick auf die Festsetzungsfreigrenze des § 212a Abs. 9 Satz 2 BAO kann im Übrigen auch schon der Wortlaut des § 212a Abs. 9 BAO ins Treffen geführt werden, der hinsichtlich der festzusetzenden Anspruchszinsen im ersten Satz von "Abgabenschuldigkeiten" als deren Bezugspunkt spricht. Dafür, dass dieser weite Bezugspunkt für die Festsetzungsgrenze des § 212a Abs. 9 Satz 2 BAO nicht gelten soll, gibt es keine Anhaltspunkte.Der Betrag der ausgesetzten Abgabenschuldigkeit bildet den Bezugspunkt der Festsetzungsfreigrenze des Paragraph 212, Absatz 9, Satz 2 BAO für Aussetzungszinsen. Die Festsetzungsfreigrenze dient nämlich allein der Verfahrensökonomie und soll lediglich Vorschreibungen von Kleinbeträgen hintanhalten. Eine abgabenbezogene Betrachtung, die den iSd Paragraph 212 a, Absatz 3, BAO beantragten und mit dem Bescheid über die Aussetzung der Einhebung ausgesetzten Abgabenbetrag in Bezug auf die Festsetzungsgrenze wieder einer verfahrensaufwändigen Aufteilungspflicht unterziehen würde, würde diesem Ziel nicht gerecht. Gegen eine abgabenbezogene Unterteilung der Aussetzungszinsen im Hinblick auf die Festsetzungsfreigrenze des Paragraph 212 a, Absatz 9, Satz 2 BAO kann im Übrigen auch schon der Wortlaut des Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO ins Treffen geführt werden, der hinsichtlich der festzusetzenden Anspruchszinsen im ersten Satz von "Abgabenschuldigkeiten" als deren Bezugspunkt spricht. Dafür, dass dieser weite Bezugspunkt für die Festsetzungsgrenze des Paragraph 212 a, Absatz 9, Satz 2 BAO nicht gelten soll, gibt es keine Anhaltspunkte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150005.L02Im RIS seit
08.03.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017