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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs3;Rechtssatz
Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen ist der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag, der im Antrag darzustellen ist (vgl. § 212a Abs. 3 BAO), bzw. die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit. Mit dem Bescheid über die Aussetzung der Einhebung wird der Betrag der ausgesetzten Abgabenschuldigkeit mit Rechtskraftwirkung festgesetzt (vgl. VwGH vom 15. Jänner 1997, 95/13/0186).Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen ist der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag, der im Antrag darzustellen ist vergleiche Paragraph 212 a, Absatz 3, BAO), bzw. die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit. Mit dem Bescheid über die Aussetzung der Einhebung wird der Betrag der ausgesetzten Abgabenschuldigkeit mit Rechtskraftwirkung festgesetzt vergleiche VwGH vom 15. Jänner 1997, 95/13/0186).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150005.L01Im RIS seit
08.03.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017