Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §15 Abs5a idF 2011/I/009;Rechtssatz
Mit § 79 Abs. 5a AWG 2002, eingefügt durch BGBl. I Nr. 43/2007, wurde eine Lücke in der Systematik der Strafbestimmungen hinsichtlich Übertretungen von privaten Haushalten betreffend nicht gefährlicher Abfälle (so etwa Baurestmassen) geschlossen (vgl. RV 89 BlgNR XXIII. GP, 18). Dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, diesbezügliche Verletzungen durch Unternehmer oder gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige von der Strafbarkeit auszunehmen.Mit Paragraph 79, Absatz 5 a, AWG 2002, eingefügt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007,, wurde eine Lücke in der Systematik der Strafbestimmungen hinsichtlich Übertretungen von privaten Haushalten betreffend nicht gefährlicher Abfälle (so etwa Baurestmassen) geschlossen vergleiche Regierungsvorlage 89 BlgNR römisch 23 . GP, 18). Dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, diesbezügliche Verletzungen durch Unternehmer oder gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige von der Strafbarkeit auszunehmen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070053.L05Im RIS seit
08.03.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017