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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32008L0098 Abfall-RL;Rechtssatz
Die beiden Absätze 5a und 5b des § 15 AWG 2002 wurden mit der AWG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 9/2011, eingeführt. Sie präzisieren die Sorgfaltspflichten der Abfallbesitzer in Bezug auf die Auswahl ihrer Verwerter bzw. Entsorger und legen in Umsetzung des Verursacherprinzips der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) eine verstärkte Verantwortlichkeit des Abfallerzeugers oder sonstigen Abfallbesitzers insofern fest, als der Abfallbesitzer nunmehr auch als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden kann, wenn er die in § 15 Abs. 5a AWG 2002 normierten Pflichten bei der Übergabe des Abfalles nicht erfüllt. § 15 Abs. 5a AWG 2002 wird durch § 15 Abs. 5b legcit abgesichert, sodass die beiden Absätze in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. RV 1005 BlgNR XXIV. GP, 21 und E 22. März 2012, 2010/07/0007; E 26. März 2015, Ra 2014/07/0067).Die beiden Absätze 5a und 5b des Paragraph 15, AWG 2002 wurden mit der AWG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,, eingeführt. Sie präzisieren die Sorgfaltspflichten der Abfallbesitzer in Bezug auf die Auswahl ihrer Verwerter bzw. Entsorger und legen in Umsetzung des Verursacherprinzips der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) eine verstärkte Verantwortlichkeit des Abfallerzeugers oder sonstigen Abfallbesitzers insofern fest, als der Abfallbesitzer nunmehr auch als Verpflichteter gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden kann, wenn er die in Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 normierten Pflichten bei der Übergabe des Abfalles nicht erfüllt. Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 wird durch Paragraph 15, Absatz 5 b, legcit abgesichert, sodass die beiden Absätze in einem untrennbaren Zusammenhang stehen vergleiche Regierungsvorlage 1005 BlgNR römisch 24 . GP, 21 und E 22. März 2012, 2010/07/0007; E 26. März 2015, Ra 2014/07/0067).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070053.L03Im RIS seit
08.03.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017