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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §1 Abs3;Rechtssatz
In § 15 Abs. 5 AWG 2002 sind zwei voneinander unabhängige und rechtlich getrennte Gebote verankert. Nach dem klaren Wortlaut des ersten Satzes dieser Bestimmung haben Abfallbesitzer, sofern sie zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande sind, Abfälle an einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Eine Verletzung dieses Gebotes liegt bereits dann vor, wenn Abfälle an einen zur Sammlung oder Behandlung Nicht-Berechtigten übergeben werden. Zusätzlich dazu wird mit dem zweiten Satz der Bestimmung eine zeitliche Komponente der im ersten Satz normierten Übergabepflicht festgelegt. Demnach hat die Übergabe an einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) vermieden werden; zusätzlich sieht § 15 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 legcit eine Verpflichtung zur regelmäßigen Übergabe vor.In Paragraph 15, Absatz 5, AWG 2002 sind zwei voneinander unabhängige und rechtlich getrennte Gebote verankert. Nach dem klaren Wortlaut des ersten Satzes dieser Bestimmung haben Abfallbesitzer, sofern sie zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande sind, Abfälle an einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Eine Verletzung dieses Gebotes liegt bereits dann vor, wenn Abfälle an einen zur Sammlung oder Behandlung Nicht-Berechtigten übergeben werden. Zusätzlich dazu wird mit dem zweiten Satz der Bestimmung eine zeitliche Komponente der im ersten Satz normierten Übergabepflicht festgelegt. Demnach hat die Übergabe an einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002) vermieden werden; zusätzlich sieht Paragraph 15, Absatz 5, Satz 2 Halbsatz 2 legcit eine Verpflichtung zur regelmäßigen Übergabe vor.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070053.L01Im RIS seit
08.03.2017Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017