RS Vwgh 2017/1/26 Ra 2015/07/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §1 Abs3;
AWG 2002 §15 Abs5;
VwRallg;
  1. AWG 2002 § 15 heute
  2. AWG 2002 § 15 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 15 gültig von 11.12.2021 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 15 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 15 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  6. AWG 2002 § 15 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  7. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 15 gültig von 01.04.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 15 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

In § 15 Abs. 5 AWG 2002 sind zwei voneinander unabhängige und rechtlich getrennte Gebote verankert. Nach dem klaren Wortlaut des ersten Satzes dieser Bestimmung haben Abfallbesitzer, sofern sie zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande sind, Abfälle an einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Eine Verletzung dieses Gebotes liegt bereits dann vor, wenn Abfälle an einen zur Sammlung oder Behandlung Nicht-Berechtigten übergeben werden. Zusätzlich dazu wird mit dem zweiten Satz der Bestimmung eine zeitliche Komponente der im ersten Satz normierten Übergabepflicht festgelegt. Demnach hat die Übergabe an einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) vermieden werden; zusätzlich sieht § 15 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 legcit eine Verpflichtung zur regelmäßigen Übergabe vor.In Paragraph 15, Absatz 5, AWG 2002 sind zwei voneinander unabhängige und rechtlich getrennte Gebote verankert. Nach dem klaren Wortlaut des ersten Satzes dieser Bestimmung haben Abfallbesitzer, sofern sie zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande sind, Abfälle an einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Eine Verletzung dieses Gebotes liegt bereits dann vor, wenn Abfälle an einen zur Sammlung oder Behandlung Nicht-Berechtigten übergeben werden. Zusätzlich dazu wird mit dem zweiten Satz der Bestimmung eine zeitliche Komponente der im ersten Satz normierten Übergabepflicht festgelegt. Demnach hat die Übergabe an einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002) vermieden werden; zusätzlich sieht Paragraph 15, Absatz 5, Satz 2 Halbsatz 2 legcit eine Verpflichtung zur regelmäßigen Übergabe vor.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070053.L01

Im RIS seit

08.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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