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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UStG 1994 §21 Abs3;Rechtssatz
Im Streitfall ist mit der Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides 2012 das vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Erkenntnis betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen April bis Dezember 2012 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Der Umsatzsteuerjahresbescheid wurde vor der Erhebung der Revision erlassen. Die Revision gegen die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen April bis Dezember 2012 war daher von Anfang an nicht gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt gerichtet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war (vgl. z. B. VwGH vom 19. Dezember 2013, 2013/15/0221, mit weiteren Nachweisen).Im Streitfall ist mit der Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides 2012 das vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Erkenntnis betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen April bis Dezember 2012 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Der Umsatzsteuerjahresbescheid wurde vor der Erhebung der Revision erlassen. Die Revision gegen die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen April bis Dezember 2012 war daher von Anfang an nicht gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt gerichtet, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen war vergleiche z. B. VwGH vom 19. Dezember 2013, 2013/15/0221, mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014150040.L05Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017