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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §279 Abs3 idF 2013/I/014;Rechtssatz
Keine Bindungswirkung im Sinne des § 279 Abs. 3 BAO besteht zwischen einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen einerseits und dem Umsatzsteuerjahresbescheid andererseits. Die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides erfolgt nämlich nicht in einem Verfahren "betreffend Bescheide, die Erkenntnisse abändern, aufheben oder ersetzen". Solche Verfahren sind vielmehr die in § 93a Satz 2 BAO aufgezählten.Keine Bindungswirkung im Sinne des Paragraph 279, Absatz 3, BAO besteht zwischen einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen einerseits und dem Umsatzsteuerjahresbescheid andererseits. Die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides erfolgt nämlich nicht in einem Verfahren "betreffend Bescheide, die Erkenntnisse abändern, aufheben oder ersetzen". Solche Verfahren sind vielmehr die in Paragraph 93 a, Satz 2 BAO aufgezählten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014150040.L03Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017