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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §279 Abs3 idF 2013/I/014;Rechtssatz
§ 279 Abs. 3 BAO idF FVwGG 2012 sieht für Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse ersetzen, eine Bindung auch dann vor, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst (vgl. ErlRV zum FVwGG 2012, 2007 BlgNR 24. GP 19). An die einem Erkenntnis über eine Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für einzelne konkrete Monate zugrunde liegende Rechtsauffassung ist daher in der Folge das Finanzamt in Bezug auf eben diese Monate bei Erlassung anderer Bescheide, welche die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen, die einen längeren Zeitraum (mehrere Monate/Quartal) betreffen, gebunden. In den Anwendungsbereich des § 279 Abs. 3 BAO fiele beispielsweise auch, wenn im Jahr des Wechsels von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht ein Einkommensteuerbescheid erlassen wird, der auf einen bestimmten Zeitraum des Wechseljahres bezogen ist, und sich nach der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts herausstellt, dass die unbeschränkte Steuerpflicht einen längeren Zeitraum des Wechseljahres umfasst.Paragraph 279, Absatz 3, BAO in der Fassung FVwGG 2012 sieht für Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse ersetzen, eine Bindung auch dann vor, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst vergleiche ErlRV zum FVwGG 2012, 2007 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 19). An die einem Erkenntnis über eine Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für einzelne konkrete Monate zugrunde liegende Rechtsauffassung ist daher in der Folge das Finanzamt in Bezug auf eben diese Monate bei Erlassung anderer Bescheide, welche die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen, die einen längeren Zeitraum (mehrere Monate/Quartal) betreffen, gebunden. In den Anwendungsbereich des Paragraph 279, Absatz 3, BAO fiele beispielsweise auch, wenn im Jahr des Wechsels von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht ein Einkommensteuerbescheid erlassen wird, der auf einen bestimmten Zeitraum des Wechseljahres bezogen ist, und sich nach der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts herausstellt, dass die unbeschränkte Steuerpflicht einen längeren Zeitraum des Wechseljahres umfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014150040.L02Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017