Index
32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §21 Abs3;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor dem FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2003 (vgl. für viele etwa VwGH vom 23. Februar 2011, 2009/13/0107, und vom 19. Dezember 2013, 2013/15/0221, jeweils mit weiteren Nachweisen), ist ein (im Rechtszug ergangener) Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für bestimmte Kalendermonate vor dem Verwaltungsgerichtshof zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, der den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann. Gleiches gilt auch für die nunmehr anzuwendende Rechtslage (idF FVwGG 2012) in Bezug auf Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor dem FVwGG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2003, vergleiche für viele etwa VwGH vom 23. Februar 2011, 2009/13/0107, und vom 19. Dezember 2013, 2013/15/0221, jeweils mit weiteren Nachweisen), ist ein (im Rechtszug ergangener) Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für bestimmte Kalendermonate vor dem Verwaltungsgerichtshof zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides, der den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann. Gleiches gilt auch für die nunmehr anzuwendende Rechtslage in der Fassung FVwGG 2012) in Bezug auf Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014150040.L01Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017