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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217 Abs7;Rechtssatz
Die einmalige Versäumung einer Frist lässt für sich allein noch nicht den Schluss zu, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen nicht sichergestellt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014150007.L02Im RIS seit
08.03.2017Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018