RS Vwgh 2017/1/27 Ra 2016/06/0054

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Veröffentlicht am 27.01.2017
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BauG Stmk 1995 §4 Z12 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §4 Z13 idF 2011/013;
VwGVG 2014 §28;

Rechtssatz

Wenngleich es zutrifft, dass ein Erkenntnis, mit dem das VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abweist und den Bescheid unverändert lässt, derart zu werten ist, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt (Hinweis E vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032, mwN), bewirkt dies nicht, dass damit auch Begründungselemente des mit Beschwerde bekämpften Bescheides auch als Bestandteil der Begründung des Erkenntnisses des VwG gelten können. Dies umso weniger, wenn - wie im vorliegenden Fall - das VwG seine Beurteilung der Bauwerkseigenschaft auf eine andere Fassung des § 4 Stmk. BauG 1995 gestützt hat als die belangte Behörde.Wenngleich es zutrifft, dass ein Erkenntnis, mit dem das VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abweist und den Bescheid unverändert lässt, derart zu werten ist, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt (Hinweis E vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032, mwN), bewirkt dies nicht, dass damit auch Begründungselemente des mit Beschwerde bekämpften Bescheides auch als Bestandteil der Begründung des Erkenntnisses des VwG gelten können. Dies umso weniger, wenn - wie im vorliegenden Fall - das VwG seine Beurteilung der Bauwerkseigenschaft auf eine andere Fassung des Paragraph 4, Stmk. BauG 1995 gestützt hat als die belangte Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060054.L03

Im RIS seit

02.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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