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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Wenngleich es zutrifft, dass ein Erkenntnis, mit dem das VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abweist und den Bescheid unverändert lässt, derart zu werten ist, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt (Hinweis E vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032, mwN), bewirkt dies nicht, dass damit auch Begründungselemente des mit Beschwerde bekämpften Bescheides auch als Bestandteil der Begründung des Erkenntnisses des VwG gelten können. Dies umso weniger, wenn - wie im vorliegenden Fall - das VwG seine Beurteilung der Bauwerkseigenschaft auf eine andere Fassung des § 4 Stmk. BauG 1995 gestützt hat als die belangte Behörde.Wenngleich es zutrifft, dass ein Erkenntnis, mit dem das VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abweist und den Bescheid unverändert lässt, derart zu werten ist, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt (Hinweis E vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032, mwN), bewirkt dies nicht, dass damit auch Begründungselemente des mit Beschwerde bekämpften Bescheides auch als Bestandteil der Begründung des Erkenntnisses des VwG gelten können. Dies umso weniger, wenn - wie im vorliegenden Fall - das VwG seine Beurteilung der Bauwerkseigenschaft auf eine andere Fassung des Paragraph 4, Stmk. BauG 1995 gestützt hat als die belangte Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060054.L03Im RIS seit
02.03.2017Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018