RS Vwgh 2017/1/27 Ra 2016/06/0054

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Veröffentlicht am 27.01.2017
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Stmk 1995 §4 Z12 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §4 Z13 idF 2011/013;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Es mag die von der Behörde vertretene Ansicht, wonach die Voraussetzung, dass die Anlage geeignet sei, die öffentlichen Interessen zu berühren, bei Zutreffen der ersten beiden Voraussetzungen des § 4 Z 12 Stmk. BauG 1995 (in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003) zufolge der mannigfaltigen baurechtlichen öffentlichen Interessen "so gut wie immer" vorliege, richtig sein. Der VwGH hatte jedoch in seinem Vorerkenntnis ausdrücklich bemängelt, dass sich die Steiermärkische Landesregierung und die Baubehörden u.a. mit der Frage, ob die verfahrensgegenständliche Geländeveränderung öffentliche Interessen im Sinne des § 4 Z 12 Stmk. BauG 1995 zu berühren geeignet sei, zu Unrecht nicht auseinander gesetzt hatten. Auf Grund der Bindungswirkung dieses Erkenntnisses für das weitere Verfahren und - als Folge der unrichtigen Rechtsansicht des LVwG, es sei eine Beurteilung nach § 4 Z 13 Stmk. BauG 1995 (in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011) vorzunehmen - dem Fehlen dezidierter und begründeter Feststellungen im nun angefochtenen Erkenntnis zur Frage, ob die gegenständliche Geländeaufschüttung öffentliche Interessen zu berühren geeignet sei, erweist sich dieses als inhaltlich rechtswidrig.Es mag die von der Behörde vertretene Ansicht, wonach die Voraussetzung, dass die Anlage geeignet sei, die öffentlichen Interessen zu berühren, bei Zutreffen der ersten beiden Voraussetzungen des Paragraph 4, Ziffer 12, Stmk. BauG 1995 (in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,) zufolge der mannigfaltigen baurechtlichen öffentlichen Interessen "so gut wie immer" vorliege, richtig sein. Der VwGH hatte jedoch in seinem Vorerkenntnis ausdrücklich bemängelt, dass sich die Steiermärkische Landesregierung und die Baubehörden u.a. mit der Frage, ob die verfahrensgegenständliche Geländeveränderung öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 12, Stmk. BauG 1995 zu berühren geeignet sei, zu Unrecht nicht auseinander gesetzt hatten. Auf Grund der Bindungswirkung dieses Erkenntnisses für das weitere Verfahren und - als Folge der unrichtigen Rechtsansicht des LVwG, es sei eine Beurteilung nach Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG 1995 (in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,) vorzunehmen - dem Fehlen dezidierter und begründeter Feststellungen im nun angefochtenen Erkenntnis zur Frage, ob die gegenständliche Geländeaufschüttung öffentliche Interessen zu berühren geeignet sei, erweist sich dieses als inhaltlich rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016060054.L02

Im RIS seit

02.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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