RS Vwgh 2017/1/30 Ro 2014/12/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2017
beobachten
merken

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §231 Abs3;
DBR Stmk 2003 §141 Abs2 Z1;
LBPG Stmk 2009 §14;
  1. ABGB § 231 heute
  2. ABGB § 231 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 231 gültig von 01.01.2002 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ABGB § 231 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 231 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt grundsätzlich mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Das grundsätzlich selbsterhaltungsfähige erwachsene Kind verliert im Falle der (unverschuldeten) Arbeitslosigkeit seine Selbsterhaltungsfähigkeit dann, wenn es auf Grund fehlender sozialer Absicherung nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die soziale Absicherung des erwachsenen Kindes ist im Falle einer Langzeitarbeitslosigkeit jedenfalls dann gegeben, wenn es Arbeitslosengeld bezieht; auch durch den Bezug von Notstandshilfe ist das selbsterhaltungsfähige erwachsene Kind in aller Regel sozial abgesichert (vgl. E 28. Juni 2016, Ro 2014/10/0037).Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt grundsätzlich mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Das grundsätzlich selbsterhaltungsfähige erwachsene Kind verliert im Falle der (unverschuldeten) Arbeitslosigkeit seine Selbsterhaltungsfähigkeit dann, wenn es auf Grund fehlender sozialer Absicherung nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die soziale Absicherung des erwachsenen Kindes ist im Falle einer Langzeitarbeitslosigkeit jedenfalls dann gegeben, wenn es Arbeitslosengeld bezieht; auch durch den Bezug von Notstandshilfe ist das selbsterhaltungsfähige erwachsene Kind in aller Regel sozial abgesichert vergleiche E 28. Juni 2016, Ro 2014/10/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014120022.J05

Im RIS seit

08.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten