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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
ABGB §231 Abs3;Rechtssatz
Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt grundsätzlich mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Das grundsätzlich selbsterhaltungsfähige erwachsene Kind verliert im Falle der (unverschuldeten) Arbeitslosigkeit seine Selbsterhaltungsfähigkeit dann, wenn es auf Grund fehlender sozialer Absicherung nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die soziale Absicherung des erwachsenen Kindes ist im Falle einer Langzeitarbeitslosigkeit jedenfalls dann gegeben, wenn es Arbeitslosengeld bezieht; auch durch den Bezug von Notstandshilfe ist das selbsterhaltungsfähige erwachsene Kind in aller Regel sozial abgesichert (vgl. E 28. Juni 2016, Ro 2014/10/0037).Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt grundsätzlich mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Das grundsätzlich selbsterhaltungsfähige erwachsene Kind verliert im Falle der (unverschuldeten) Arbeitslosigkeit seine Selbsterhaltungsfähigkeit dann, wenn es auf Grund fehlender sozialer Absicherung nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die soziale Absicherung des erwachsenen Kindes ist im Falle einer Langzeitarbeitslosigkeit jedenfalls dann gegeben, wenn es Arbeitslosengeld bezieht; auch durch den Bezug von Notstandshilfe ist das selbsterhaltungsfähige erwachsene Kind in aller Regel sozial abgesichert vergleiche E 28. Juni 2016, Ro 2014/10/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014120022.J05Im RIS seit
08.03.2017Zuletzt aktualisiert am
17.03.2017