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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 unterscheidet zwischen dem Aufwandersatz zwischen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach den §§ 47 ff VwGG und der Gewährung von Verfahrenshilfe an eine Partei nach § 61 VwGG (durch Beigebung eines Rechtsanwaltes und etwa die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr), die jedoch einen Anspruch auf Aufwandersatz unberührt lässt.Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 unterscheidet zwischen dem Aufwandersatz zwischen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach den Paragraphen 47, ff VwGG und der Gewährung von Verfahrenshilfe an eine Partei nach Paragraph 61, VwGG (durch Beigebung eines Rechtsanwaltes und etwa die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr), die jedoch einen Anspruch auf Aufwandersatz unberührt lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2016160005.F01Im RIS seit
18.05.2017Zuletzt aktualisiert am
19.05.2017