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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133;Rechtssatz
Mit der auf dem Boden der Art 133 und Art 144 Abs 3 B-VG im Zusammenhalt mit § 26 Abs 4 VwGG gegebenen neuen Rechtslage musste sich ein berufsmäßiger Parteienvertreter rechtzeitig vertraut machen. Sie ist mit 1. Jänner 2014 und sohin mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Abtretung der Beschwerde seitens des VfGH im vorliegenden Fall in Kraft getreten. Ausgehend davon hat das VwG die Leitlinien der Rechtsprechung des VwGH nicht verlassen, wenn es in der Unterlassung eines berufsmäßigen Parteienvertreters, sich mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen rechtzeitig vertraut zu machen, ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden erblickte und deshalb den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abwies (vgl etwa VwGH vom 24. Februar 2016, Ra 2015/09/0145; VwGH vom 30. Juni 2015, Ra 2015/03/0037; VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0049).Mit der auf dem Boden der Artikel 133 und Artikel 144, Absatz 3, B-VG im Zusammenhalt mit Paragraph 26, Absatz 4, VwGG gegebenen neuen Rechtslage musste sich ein berufsmäßiger Parteienvertreter rechtzeitig vertraut machen. Sie ist mit 1. Jänner 2014 und sohin mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Abtretung der Beschwerde seitens des VfGH im vorliegenden Fall in Kraft getreten. Ausgehend davon hat das VwG die Leitlinien der Rechtsprechung des VwGH nicht verlassen, wenn es in der Unterlassung eines berufsmäßigen Parteienvertreters, sich mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen rechtzeitig vertraut zu machen, ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden erblickte und deshalb den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abwies vergleiche etwa VwGH vom 24. Februar 2016, Ra 2015/09/0145; VwGH vom 30. Juni 2015, Ra 2015/03/0037; VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030001.L03Im RIS seit
21.03.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017