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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Rechtssatz
Mit der Einführung einer Revision an den VwGH im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hat der Verfassungsgesetzgeber das durch den VfGH und den VwGH gebildete Rechtsschutzgefüge geändert. Dies hat notwendig zur Konsequenz, dass die Abtretung einer Beschwerde seitens des VfGH die Möglichkeit der Einbringung einer Revision an den VwGH eröffnet, wie dies § 26 Abs 4 VwGG normiert. Der VwGH entscheidet angesichts der in Art 133 B-VG getroffenen Regelungen insofern über die abgetretene Beschwerde, als er die nach der Abtretung erhobene Revision seiner Prüfung unterzieht, wobei allerdings für den Fall der nur teilweisen Bekämpfung einer Entscheidung mit zwei oder mehreren trennbaren Absprüchen mit Beschwerde an den VfGH auch der Umfang des allfälligen Verfahrens vor dem VwGH festgelegt ist (vgl VwGH vom 15. Oktober 2015, Ro 2015/21/0029, mwH).Mit der Einführung einer Revision an den VwGH im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hat der Verfassungsgesetzgeber das durch den VfGH und den VwGH gebildete Rechtsschutzgefüge geändert. Dies hat notwendig zur Konsequenz, dass die Abtretung einer Beschwerde seitens des VfGH die Möglichkeit der Einbringung einer Revision an den VwGH eröffnet, wie dies Paragraph 26, Absatz 4, VwGG normiert. Der VwGH entscheidet angesichts der in Artikel 133, B-VG getroffenen Regelungen insofern über die abgetretene Beschwerde, als er die nach der Abtretung erhobene Revision seiner Prüfung unterzieht, wobei allerdings für den Fall der nur teilweisen Bekämpfung einer Entscheidung mit zwei oder mehreren trennbaren Absprüchen mit Beschwerde an den VfGH auch der Umfang des allfälligen Verfahrens vor dem VwGH festgelegt ist vergleiche VwGH vom 15. Oktober 2015, Ro 2015/21/0029, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030001.L02Im RIS seit
21.03.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017