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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs4;Rechtssatz
Nach § 46 Abs 4 VwGG hat das VwG bis zur Vorlage der Revision über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden, wobei § 46 leg cit schon seinem Wortlaut nach gleichermaßen für außerordentliche und ordentliche Revisionen zum Tragen kommt.Nach Paragraph 46, Absatz 4, VwGG hat das VwG bis zur Vorlage der Revision über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden, wobei Paragraph 46, leg cit schon seinem Wortlaut nach gleichermaßen für außerordentliche und ordentliche Revisionen zum Tragen kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030001.L01Im RIS seit
21.03.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017