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41/01 SicherheitsrechtNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
§ 1 Abs 3 SPG RichtlinienV 1993 verlangt von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgabe ein Einschreiten außerhalb des Dienstes nur dann, wenn ihnen dies (sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind) nach den eigenen Umständen zumutbar ist (vgl VwGH vom 21. Oktober 2011, 2010/03/0058 (VwSlg 18.256 A/2011). Deshalb kommt ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes nicht in die Lage, sich unbewaffnet einer ihm zwangsläufig erwachsenen Gefahr aussetzen zu müssen, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnet werden kann, wie dies § 22 Abs 2 WaffG 1996 verlangt (Gleiches gilt etwa hinsichtlich der sich aus § 43 Abs 1 und Abs 3 BDG 1979 ergebenden Dienstpflichten).Paragraph eins, Absatz 3, SPG RichtlinienV 1993 verlangt von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgabe ein Einschreiten außerhalb des Dienstes nur dann, wenn ihnen dies (sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind) nach den eigenen Umständen zumutbar ist vergleiche VwGH vom 21. Oktober 2011, 2010/03/0058 (VwSlg 18.256 A/2011). Deshalb kommt ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes nicht in die Lage, sich unbewaffnet einer ihm zwangsläufig erwachsenen Gefahr aussetzen zu müssen, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnet werden kann, wie dies Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 verlangt (Gleiches gilt etwa hinsichtlich der sich aus Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 3, BDG 1979 ergebenden Dienstpflichten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030010.L04Im RIS seit
06.03.2017Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017