RS Vwgh 2017/1/31 Ra 2015/03/0083

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Veröffentlicht am 31.01.2017
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Index

L65503 Fischerei Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
94/01 Schiffsverkehr

Norm

AVG §56;
FischereiG NÖ 2001 §25 Abs1;
FischereiG NÖ 2001 §3 Z9;
SchFG 1997 §58 Abs8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Behörde hatte den Feststellungsantrag des Revisionswerbers zurückgewiesen, weil dieser nicht zur Personengruppe des § 25 Abs 1 NÖ FischereiG 2001 gehöre und deshalb kein rechtliches Interesse an der Beantwortung der Frage habe, ob ein Mitglied dieser Gruppe (dem grundsätzlich das fischereigesetzliche Betretungsrecht offen steht) dem schifffahrtsrechtlichen Betretungsverbot unterliegt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Revisionswerber geltend gemacht, Lizenznehmer des Fischereiausübungsberechtigten und deshalb im gegenständlichen Bereich zum Fischen berechtigt zu sein. Das VwG wies die Beschwerde ab, weil es die Auffassung vertrat, der "Lizenznehmer" sei nicht in § 25 Abs 1 NÖ FischereiG 2001 genannt und daher nicht berechtigt, einen Feststellungsantrag wie den gegenständlichen zu stellen. Diese Auffassung ist insofern unzutreffend, als zu den iSd § 25 Abs 1 NÖ FischereiG 2001 Benützungsberechtigten auch die "Fischergäste" zählen, bei denen es sich nach § 3 Z 9 NÖ FischereiG 2001 um die Lizenznehmer des Fischereiausübungsberechtigten handelt. War der Revisionswerber im maßgeblichen Zeitraum also Lizenznehmer des Fischereiausübungsberechtigten, wäre er als "Fischergast" iSd § 25 Abs 1 NÖ FischereiG 2001 anzusehen und könnte sein Feststellungsinteresse daher nicht aus den vom VwG angenommenen Grund verneint werden.Die Behörde hatte den Feststellungsantrag des Revisionswerbers zurückgewiesen, weil dieser nicht zur Personengruppe des Paragraph 25, Absatz eins, NÖ FischereiG 2001 gehöre und deshalb kein rechtliches Interesse an der Beantwortung der Frage habe, ob ein Mitglied dieser Gruppe (dem grundsätzlich das fischereigesetzliche Betretungsrecht offen steht) dem schifffahrtsrechtlichen Betretungsverbot unterliegt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Revisionswerber geltend gemacht, Lizenznehmer des Fischereiausübungsberechtigten und deshalb im gegenständlichen Bereich zum Fischen berechtigt zu sein. Das VwG wies die Beschwerde ab, weil es die Auffassung vertrat, der "Lizenznehmer" sei nicht in Paragraph 25, Absatz eins, NÖ FischereiG 2001 genannt und daher nicht berechtigt, einen Feststellungsantrag wie den gegenständlichen zu stellen. Diese Auffassung ist insofern unzutreffend, als zu den iSd Paragraph 25, Absatz eins, NÖ FischereiG 2001 Benützungsberechtigten auch die "Fischergäste" zählen, bei denen es sich nach Paragraph 3, Ziffer 9, NÖ FischereiG 2001 um die Lizenznehmer des Fischereiausübungsberechtigten handelt. War der Revisionswerber im maßgeblichen Zeitraum also Lizenznehmer des Fischereiausübungsberechtigten, wäre er als "Fischergast" iSd Paragraph 25, Absatz eins, NÖ FischereiG 2001 anzusehen und könnte sein Feststellungsinteresse daher nicht aus den vom VwG angenommenen Grund verneint werden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015030083.L02

Im RIS seit

10.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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