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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 MRK dient eine gesetzliche Regelung über Zulässigkeitsschranken für den Zugang zum VwGH dem legitimen Zweck der Vermeidung von Rückständen (bzw deren Abbau) und überlanger Verfahren. Um eine effiziente Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu gewährleisten, ist es in diesem Sinn erforderlich, dass dem VwGH die grundsätzlichen Rechtsfragen gesondert dargelegt werden. Eine Regelung, die verlangt, dass die rechtsmittelwerbende Partei darlegen muss, dass es bezüglich der maßgeblichen Rechtsfragen keine einschlägige Rechtsprechung gibt oder dass die aufgezeigten Rechtsfragen im Widerspruch zur Rechtsprechung des VwGH gelöst wurden, verfolgt derart legitime Zwecke und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl VwGH vom 6. Juli 2016, Ra 2016/01/0113, 0114, mwH ua auf die Judikatur des EGMR; vgl in diesem Zusammenhang auch EGMR vom 15. September 2016, Trevisanato, Beschwerde Nr 32.610/07, Rz 33 ff). In Bezug auf Art 133 Abs 4 B-VG bestehen demnach keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahin, dass durch diese Bestimmung eine Gesamtänderung der Bundesverfassung iSd Art 44 Abs 3 B-VG bewirkt worden wäre (vgl VwGH vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0181).Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, MRK dient eine gesetzliche Regelung über Zulässigkeitsschranken für den Zugang zum VwGH dem legitimen Zweck der Vermeidung von Rückständen (bzw deren Abbau) und überlanger Verfahren. Um eine effiziente Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu gewährleisten, ist es in diesem Sinn erforderlich, dass dem VwGH die grundsätzlichen Rechtsfragen gesondert dargelegt werden. Eine Regelung, die verlangt, dass die rechtsmittelwerbende Partei darlegen muss, dass es bezüglich der maßgeblichen Rechtsfragen keine einschlägige Rechtsprechung gibt oder dass die aufgezeigten Rechtsfragen im Widerspruch zur Rechtsprechung des VwGH gelöst wurden, verfolgt derart legitime Zwecke und ist auch nicht unverhältnismäßig vergleiche VwGH vom 6. Juli 2016, Ra 2016/01/0113, 0114, mwH ua auf die Judikatur des EGMR; vergleiche in diesem Zusammenhang auch EGMR vom 15. September 2016, Trevisanato, Beschwerde Nr 32.610/07, Rz 33 ff). In Bezug auf Artikel 133, Absatz 4, B-VG bestehen demnach keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahin, dass durch diese Bestimmung eine Gesamtänderung der Bundesverfassung iSd Artikel 44, Absatz 3, B-VG bewirkt worden wäre vergleiche VwGH vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0181).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:2017030001.X12Im RIS seit
21.03.2017Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019