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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Durch die sich aus Art 133 Abs 4 B-VG ergebende Darlegungsverpflichtung wird das Recht auf Zugang zu Gericht weder "beseitigt" noch unverhältnismäßig eingeschränkt. Formvorschriften sind in aller Regel als verhältnismäßige Beschränkung des Zugangs zu Gericht zu beurteilen, die dem legitimen Zweck dienen, die Funktionsfähigkeit der Justiz zu gewährleisten (vgl. VwGH vom 28. Jänner 2015, Ro 2014/13/0030, unter Hinweis insbesondere auf die Rechtsprechung des EGMR, des EuGH sowie des VfGH).Durch die sich aus Artikel 133, Absatz 4, B-VG ergebende Darlegungsverpflichtung wird das Recht auf Zugang zu Gericht weder "beseitigt" noch unverhältnismäßig eingeschränkt. Formvorschriften sind in aller Regel als verhältnismäßige Beschränkung des Zugangs zu Gericht zu beurteilen, die dem legitimen Zweck dienen, die Funktionsfähigkeit der Justiz zu gewährleisten vergleiche VwGH vom 28. Jänner 2015, Ro 2014/13/0030, unter Hinweis insbesondere auf die Rechtsprechung des EGMR, des EuGH sowie des VfGH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:2017030001.X11Im RIS seit
21.03.2017Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019