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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Eine außerordentliche Revision, in der eine gesonderte Darlegung iSd § 28 Abs 3 VwGG erfolgt, weist grundsätzlich keinen Mangel auf, der im Wege eines Mängelbehebungsauftrages nach § 34 Abs 2 VwGG zur Behebung an eine revisionswerbende Partei vom "Berichter" des VwGH (vgl § 14 Abs 2 VwGG) im Wege einer verfahrensleitenden Anordnung heranzutragen wäre. Vielmehr ist eine solche außerordentliche Revision gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen, wenn die gesonderte Darlegung iSd § 28 Abs 3 VwGG keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt (vgl in diesem Zusammenhang etwa auch VwGH vom 12. Oktober 2016, Ra 2016/18/0147).Eine außerordentliche Revision, in der eine gesonderte Darlegung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGG erfolgt, weist grundsätzlich keinen Mangel auf, der im Wege eines Mängelbehebungsauftrages nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zur Behebung an eine revisionswerbende Partei vom "Berichter" des VwGH vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, VwGG) im Wege einer verfahrensleitenden Anordnung heranzutragen wäre. Vielmehr ist eine solche außerordentliche Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, wenn die gesonderte Darlegung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGG keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt vergleiche in diesem Zusammenhang etwa auch VwGH vom 12. Oktober 2016, Ra 2016/18/0147).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:2017030001.X10Im RIS seit
21.03.2017Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019