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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Eine Verbesserung von inhaltlichen oder formellen Mängeln einer Revision scheidet grundsätzlich aus, wenn in einem Fall der außerordentlichen Revision eine gesonderte Darlegung der Revisionszulässigkeit, wie dies § 28 Abs 3 VwGG verlangt, zwar versucht, aber nicht gelungen ist, oder wenn im Fall einer ordentlichen Revision eine Darlegung der Revisionszulässigkeit seitens des VwG (allenfalls im Zusammenhalt mit den gesonderten ergänzenden Darlegungen einer revisionswerbenden Partei) nicht gelingt.Eine Verbesserung von inhaltlichen oder formellen Mängeln einer Revision scheidet grundsätzlich aus, wenn in einem Fall der außerordentlichen Revision eine gesonderte Darlegung der Revisionszulässigkeit, wie dies Paragraph 28, Absatz 3, VwGG verlangt, zwar versucht, aber nicht gelungen ist, oder wenn im Fall einer ordentlichen Revision eine Darlegung der Revisionszulässigkeit seitens des VwG (allenfalls im Zusammenhalt mit den gesonderten ergänzenden Darlegungen einer revisionswerbenden Partei) nicht gelingt.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:2017030001.X09Im RIS seit
21.03.2017Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019