Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/03/0005 B 28. Februar 2014 RS 1Stammrechtssatz
Die bloße Behauptung des "Vorliegens von zahlreichen Gründen für die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG" kann die vom Gesetz geforderte gesonderte Darlegung dieser Gründe nicht ersetzen, da der Revisionswerber damit nicht konkret aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.Die bloße Behauptung des "Vorliegens von zahlreichen Gründen für die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG" kann die vom Gesetz geforderte gesonderte Darlegung dieser Gründe nicht ersetzen, da der Revisionswerber damit nicht konkret aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:2017030001.X08Im RIS seit
21.03.2017Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019