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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Nicht nur - wie in § 28 Abs 3 VwGG normiert - im Fall einer außerordentlichen, sondern auch bei einer vom VwG zugelassenen - ordentlichen - Revision ist von der revisionswerbenden Partei aber bezüglich jeder von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des VwG - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret und auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH aufzuzeigen, warum der VwGH diese Rechtsfrage als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte.Nicht nur - wie in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG normiert - im Fall einer außerordentlichen, sondern auch bei einer vom VwG zugelassenen - ordentlichen - Revision ist von der revisionswerbenden Partei aber bezüglich jeder von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des VwG - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret und auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH aufzuzeigen, warum der VwGH diese Rechtsfrage als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:2017030001.X06Im RIS seit
21.03.2017Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019