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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Nach § 28 Abs 1 und 2 VwGG entspricht der Inhalt einer außerordentlichen Revision grundsätzlich dem Inhalt der ordentlichen Revision. Die vom VwGH vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision.Nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGG entspricht der Inhalt einer außerordentlichen Revision grundsätzlich dem Inhalt der ordentlichen Revision. Die vom VwGH vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:2017030001.X04Im RIS seit
21.03.2017Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019