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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §50 Abs1 Z11;Rechtssatz
Es handelt sich bei § 50 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 um eine Gewerbeausübungsvorschrift (Hinweis E vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/04/0128). Auch wenn diese Vorschriften eine inhaltliche Nähe zu jenen Regelungen aufweisen, die für gewerbliche Betriebsanlagen gelten, sind die beiden Bereiche auf Grund ihres unterschiedlichen Regelungsgegenstandes nach der Systematik der GewO 1994 getrennt und voneinander unabhängig zu sehen und zu beachten (vgl. dazu das E vom 29. April 2014, Ro 2014/04/0005, wo zwischen den als Gewerbeausübungsvorschriften bei Ausübung des Gastgewerbes zu beachtenden Sperrzeiten und den betriebsanlagenrechtlichen Regelungen unterschieden wurde). Es ist daher betriebsanlagenrechtlich unerheblich, ob der Gastgewerbetreibende seine Tätigkeit auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 ausgeübt hat. Ausgehend davon erweist sich die Auffassung, wonach die Berechtigung nach § 50 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 auch die betriebsanlagenrechtliche Seite umfasse, als unzutreffend.Es handelt sich bei Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1994 um eine Gewerbeausübungsvorschrift (Hinweis E vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/04/0128). Auch wenn diese Vorschriften eine inhaltliche Nähe zu jenen Regelungen aufweisen, die für gewerbliche Betriebsanlagen gelten, sind die beiden Bereiche auf Grund ihres unterschiedlichen Regelungsgegenstandes nach der Systematik der GewO 1994 getrennt und voneinander unabhängig zu sehen und zu beachten vergleiche dazu das E vom 29. April 2014, Ro 2014/04/0005, wo zwischen den als Gewerbeausübungsvorschriften bei Ausübung des Gastgewerbes zu beachtenden Sperrzeiten und den betriebsanlagenrechtlichen Regelungen unterschieden wurde). Es ist daher betriebsanlagenrechtlich unerheblich, ob der Gastgewerbetreibende seine Tätigkeit auf der Grundlage des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1994 ausgeübt hat. Ausgehend davon erweist sich die Auffassung, wonach die Berechtigung nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1994 auch die betriebsanlagenrechtliche Seite umfasse, als unzutreffend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040052.J01Im RIS seit
08.03.2017Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017