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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Soweit die Revision vorbringt, der Bewilligungsbescheid (zur Organisation von Flohmärkten) sei ungeachtet der Bekämpfung von Nebenbestimmungen "dem Grunde nach" in Rechtskraft erwachsen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Auflage bzw. Präzisierung der Bewilligung, insbesondere die zeitliche Beschränkung der Veranstaltungserlaubnis, nicht selbständig angefochten werden kann, weil diese Nebenbestimmungen untrennbar mit der erteilten Bewilligung verknüpft sind (Hinweis E vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015040015.J02Im RIS seit
10.04.2017Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017